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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Diese Bedingungen ergänzen die Bestimmungen eines Auftrags oder eines Vertrags, wobei im Falle gegensätzlicher Bestimmungen der konkrete Auftrag oder ein konkreter Vertrag stets der Priorität genießt. 

Der Käufer ist immer die Gesellschaft DTZ s. r. o.
Der Verkäufer ist der in einem Auftrag oder Vertrag angeführter Lieferant

 

1. Grundrechte und Pflichten

Das Eigentumsrecht zum Kaufgegenstand und die Sachgefahr geht vom Verkäufer auf den Käufer durch die Warenübernahme oder auf die im Vertrag (Auftrag) vereinbarte Weise über. 

Der Verkäufer haftet dafür, daß die Waren für den Käufer auf geeigneten Anlagen, die im entsprechenden technischen Zustand sind, und durch Angestellte mit entsprechender Qualifizierung für die jeweilige Tätigkeit gefertigt werden.

Treten im Verlauf der Auftragserfüllung Hindernisse oder Unklarheiten auf, welche die Auftragserfüllung für den Käufer beeinflussen, ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer unverzüglich auf die jeweilige Tatsache aufmerksam zu machen und eine entsprechende Lösungsweise vorzuschlagen.

Der Verkäufer ist während der Auftragserfüllung verpflichtet, für den Käufer die Einhaltung der gesetzgebenden Umweltschutzanforde-rungen, insbesondere des Gesetzes Nr. 185/2001 GeS. über Abfälle, in der gültigen Fassung zu gewährleisten. Durch die Nichteinhal-tung der gesetzgebenden Anforderungen seitens des Verkäufers entsteht dem Käufer ein Grund zum Zurücktreten vom Vertrag.

2. Beschaffenheit und Menge

Ist im Vertrag die Beschaffenheit oder Ausführung der Waren bestimmt, ist der Verkäufer verpflichtet, die Waren in der Beschaffenheit und Ausführung im Sinne der einschlägigen technischen (harmonisierter) Norm zu liefern, oder  in der Beschaffenheit und Ausfüh-rung, die dem vereinbarten Zweck entsprechen, oder solchem Zweck, zu welchen diese Waren in der Regel verwendet werden.

Lieferung einer größeren Warenmenge für den vereinbarten Einzelpreis kann nur mit der schriftlichen Zustimmung des Käufers erfol-gen.

3. Verpackung

Die Waren müssen stets ordentlich verpackt sein, und zwar auf solche Art und Weise, daß diese nicht beschädigt oder zerstört werden. Wird im Vertrag oder Auftrag nicht spezifiziert, auf welche Weise die Waren verpackt sein sollen, ist der Verkäufer verpflichtet, die Waren auf solche Art und Weise zu verpacken oder zu besorgen, wie es für solche Waren im Geschäftsverkehr üblich ist. 

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waren ordentlich und sichtbar mit der Firma des Käufers „DTZ s.r.o.“ und mit der als Lieferad-resse vereinbarten Anschrift des Käufers zu bezeichnen.

Wird keine Form der Verpackungsbehandlung vereinbart, ist der Verkäufer verpflichtet, für die gelieferten Waren bevorzugt Mehrweg-verpackungen zu verwenden.

Verwendet der Verkäufer Mehrwegverpackungen, ist er nicht berechtigt, diese dem Käufer in Rechnung zu stellen. Der Verkäufer ist berechtigt, nach der Warenübernahme durch den Käufer die Rückgabe der Verpackungen auf Kosten des Verkäufers zu verlangen. Der Käufer ist verpflichtet, solche Verpackungen dem Verkäufer spätestens binnen 90 Tagen seit der nachweisbaren Zustellung des Antrags über die Rückgabe der Verpackungen zu erstatten.

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Verpackungen, auf die sich die Pflicht ihrer Rückabnahme im Sinne der Rechtsvorschriften der Tsche-chischen Republik und der internationalen Verträge bezieht, an den die Tschechische Republik gebunden ist, vom Käufer abzunehmen.
Der Verkäufer ist verpflichtet die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 477/2001 GeS. über Verpackungen, in der gültigen Fassung einzuhal-ten, und dieses auf Anforderung dem Käufer nachzuweisen.

4. Unterlagen

Der Verkäufer ist verpflichtet, zusammen mit den Waren auch die durch die Rechtvorschriften der Tschechischen Republik und interna-tionalen Verträge, an den die Tschechische Republik gebunden ist, vorgeschriebene Dokumente (Übereinstimmungserklärung, Anwei-sungen für die Warenbehandlung nach seiner Verwendung und nach dem Ablauf ihrer Nutzungsdauer, Unterlagen betreffend der Behandlung der Chemischen Stoffe und Zubereitungen in tschechischer Sprache, Sicherheitsanweisungen, Instruktionen für die Handhabung und Transport u.a.) und weitere Unterlagen, bezüglich der Waren, ihrer Übernahme und Verwendung einzureichen.
Die zur Übernahme der Waren oder zur freien Verfügung mit den Waren, oder beim Import zwecks ihrer Verzollung notwendigen Do-kumente muß der Verkäufer dem Käufer spätestens mit der Warenlieferung übergeben.

5. Warenmangel und Rechte aus der Mängelhaftung

Erfüllt der Verkäufer nicht seine Pflichten betreffend der Beschaffenheit, Ausführung, Menge, Verpackung der Waren und weiterer Unterlagen zu den Waren, die durch Rechtsvorschriften gefordert sind, haben die Waren Mängel. 

Ein Mangel ist auch die Lieferung anderer Waren, als vereinbart wurde, und auch Mängel in den notwendigen Unterlagen zur Nutzung der Waren.

Haben die Waren Mängel, über die der Verkäufer Bescheid weiß, ist er verpflichtet auf solche Mängel den Verkäufer beim Vertragsab-schluß aufmerksam zu machen und auf diese Mängel eine Preisermäßigung aus dem Vertragspreis zu leisten.

Der Verkäufer ist für solche Mängel verantwortlich, die bei der Warenübergabe oder bei der Untersuchung der gelieferten Waren nach dem Gefahrübergang vom Verkäufer auf den Käufer festgestellt werden.

Bei der Feststellung, daß die gelieferten Waren Mängel aufweisen, ist der Käufer verpflichtet, diese Tatsache dem Verkäufer spätestens binnen 60 Arbeitstage seit dem Tag der Mängelfeststellung mitzuteilen. 

Bei der Feststellung, daß die gelieferten Waren oder ihrer Teil Mängel aufweisen, hat der Käufer nach eigener Wahl das Recht auf:

  • Fehlerbeseitigung durch Lieferung von Ersatzwaren für die mangelhafte Waren in angemessener Frist, spätestens jedoch binnen 15 Tagen nach der Mängelanzeige, sofern es sich um Mängel handelt, die die gelieferten Waren unbrauchbar machen, oder;
  • Fehlerbeseitigung durch Lieferung der fehlenden Waren binnen 15 Tagen nach der Mängelanzeige dem Verkäufer, sofern zwi-schen den Vertragsparteien nicht anders vereinbart wird, oder;
  • Beseitigung der Rechtsmängel binnen 15 Tagen seit der Mängelanzeige dem Verkäufer zu verlangen, sofern zwischen den Ver-tragsparteien nicht anders vereinbart wird, oder;
  • Beseitigung der Warenmängel in Form einer Wareninstandsetzung zu verlangen, sofern es sich um reparaturfähige Mängel han-delt. Den Mangel muss der Verkäufer binnen 15 Tagen seit der Mängelanzeige dem Verkäufer beseitigen, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht anders vereinbart wird, oder;
  • Einen angemessenen Nachlaß vom Verkaufspreis zu verlangen, dieser Nachlaß beträgt jedoch stets mindestens 15 % des Ge-samtkaufpreises, oder;
  • Vom Vertrag zurückzutreten.

Der Käufer hat gegenüber dem Verkäufer auch das Recht auf Ersatz des Schadens, der durch Lieferung der mangelhaften Waren entstanden ist.

Warenmängel, die infolge des vom Frachtführer durchgeführten Transports entstanden sind, müssen direkt bei dem Frachtführer zur Geltung gebracht werden, der in den Transportbedingungen aufgeführt ist.

6. Kontrolle

Der Käufer ist berechtigt, beim Verkäufer eine Fertigungsaufsicht auszuüben, beziehungsweise solche Aufsicht, ob die Fertigung aus dem richtigen (geforderten) Material und auf richtige, vorweg definierte Weise verläuft, und auf die Übernahme der bereits fertigen Waren. 

Der Käufer ist verpflichtet, die fertigen Waren je nach Möglichkeit so bald wie möglich nach ihrer Übernahme zu untersuchen. 
Die Untersuchung kann durch einen Mitarbeiter des Käufers oder einen Dritter erfolgen, den der Käufer wählt.

Die Kontrolle bei der Warenübernahme führt bei Aufträgen mit einem höheren Wert und Wichtigkeit ein Mitarbeiter des Käufers direkt am Erfüllungsort durch. Die Zustimmung mit dem untersuchten Zustand bestätigt der Mitarbeiter mit seiner Unterschrift auf dem Lie-ferschein oder auf dem Übergabeprotokoll. 

Sollen die Waren gesendet werden, ist der Käufer berechtigt, eine Untersuchung der Waren erst nach der Zustellung der Waren in den Bestimmungsort durchzuführen. 

Verlangt der Käufer vom Verkäufer die Durchführung einer Ausgangskontrolle, muss diese Tatsache im Vertrag (Auftrag) aufgeführt werden, wo der Käufer verpflichtet ist, den Gegenstand und die Art und Weise der Kontrolle (einschließlich der erwünschten Prüfun-gen) aufzuführen. Der Verkäufer ist verpflichtet, einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung zu erstellen. Ein Bestandteil dieses Berichtes muss die Identifizierung der Mitarbeiter und der Anlagen sein, mit welchen die Messungen verwirklicht worden sind.
Zwecks Kontrolle und Messungen müssen entsprechende Meßgeräte mit gültiger Eichung oder Autorisierung anhand der auf die nationalen Eichnormale gebundenen Eichnormale verwendet werden.

7. Zahlungs- und Rechnungsbedingungen

Zahlung für eine komplette Lieferung wird anhand eines Steuerbelegs -  Rechnung verrichtet, dessen Fälligkeit auf 60 Tage nach der Zustellung festgesetzt ist. Die Zahlung erfolgt auf das Bankkonto des Herstellers, welches so veröffentlicht sein muss, daß es einen Fernzugriff laut § 96 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 235/2004 GeS. über Mehrwertsteuer, in der gültigen Fassung ermöglicht.

Die Entstehung des Rechnungsrechtes beginnt am Tag der Erfüllung der Lieferung. Die Rechnung muss dem Käufer binnen 14 Tagen nach der Erfüllung der Lieferung geschickt werden.

Die Rechnung muss die Erfordernisse nach dem Buchführungsgesetz und Gesetz Nr. 235/2004 GeS. über Mehrwertsteuer, in der gültigen Fassung enthalten. Der Käufer ist berechtigt die Rechnung zurückzuweisen, wenn diese nicht die oben angeführten Erfordernisse enthält, oder andere Mängel in ihrem Inhalt hat. Anwendungen zum Zahlungsbeleg müssen unverzüglich gelten gemacht werden, spätestens jedoch binnen 3 Tagen nach seinem Erhalt. Die Fälligkeitsfrist läuft dann wieder seit dem Tag der Zustellung der berichtigten Rechnung. 

Die Zahlung ist seit dem Tag der Betragsabbuchung aus dem Konto des Käufers als erfolgt betrachtet.

8. Beanstandung 

Bei der Nichterfüllung des Warenlieferungstermins bezahlt der Verkäufer vereinbarte Konventionalstrafe in der Höhe von 0,5 % des Preises der nicht angelieferten Waren für jeden Verzugstag (sofern im Vertrag eine Terminverschiebung der Erfüllung nicht vereinbart ist).

Im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung sind die Vertragsparteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Den Rücktritt vom Vertrag müssen die Vertragsparteien der zweiten Vertragsseite ohne unnötigen Verzug danach bekanntgeben, wo sie über die wesentli-che Vertragsverletzung erfahren haben. Ein Rücktritt vom Vertrag betrifft nicht den Anspruch auf die Bezahlung der Konventionalstrafe. 

Als eine wesentliche Vertragsverletzung wird folgendes betrachtet:    

  • Verzug des Verkäufers mit der Warenlieferung von mehr als 14 Kalendertagen
  • Mangelhafte Lieferung, sofern der Verkäufer die Mängel nicht auf vereinbarte Art und Weise und in vereinbarter Frist nicht besei-tigt
  • Verzug des Käufers mit der Bezahlung vom mehr als 120 Tagen über die vereinbarte Fälligkeit

Der Käufer ist berechtigt einen Schadensersatz zu verlangen, der ihm durch die Verletzung der Pflichten des Verkäufers entstand und das auch in dem Fall, daß es sich um eine Pflichtverletzung handelt, auf welche sich die Konventionalstrafe bezieht, und zwar auch in der Höhe, die die Konventionalstrafe übersteigt.

Der Schadenersatz umfasst den tatsächlichen Schaden und entgangenen Gewinn.

9. Geschäftsgeheimnis und Besitzschutz

Der Käufer und der Verkäufer verpflichten sich gegenseitig das Geschäftsgeheimnis und vertrauliche Informationen zu bewahren und heimzuhalten, die gegenseitig im Rahmen der Geschäftsbeziehung erteilt worden sind, sofern diese in entsprechenden Geschäftskreisen nicht ganz üblich zugänglich sind, oder sofern es sich nicht um ganz üblich bekannte Tatsachen handelt.

Nutzt der Verkäufer das Eigentum des Käufers oder seines Kunden, oder wurde ihm das Eigentum des Käufers oder seines Kunden anvertraut, verpflichtet sich der Verkäufer:

  • dieses Eigentum vor Verlust, Beschädigung oder anderer Entwertung zu schützen und zu sichern,
  • die Aufzeichnungen über den Zustand und Bewegungen dieses Eigentums zu pflegen,
  • das Eigentum vor Verlust, Beschädigung oder anderer Entwertung zu schützen; wird beliebiges solches Eigentum verlo-ren, beschädigt oder entwertet, wird der Verkäufer den Käufer benachrichtigen.

Wird der Käufer das Fertigungsmaterial (inkl. Halberzeugnisse, Teile, Verpackungen usw.) anliefern, ist der Verkäufer verpflichtet:

  • zu überprüfen, ob er vom Käufer tatsächlich das Material gemäß Vertrag (Auftrag) erhalten hat,
  • während der ganzen Zeit nur dieses Material zu verwenden (Verwendung anderer Materialien ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Käufers möglich),
  •  das Material des Käufers auf solche Weise zu bezeichnen, daß es während des ganzen Prozesses beim Verkäufer offenbar ist, daß es sich um das Eigentum des Käufers handelt und daß keine seine Verwechslung möglich wird.

10. Einhaltung allgemeiner Bestimmungen des Arbeits- und Sicherheitsschutzes und des Umweltschutzes

Der Verkäufer verpflichtet sich die allgemeinen Bestimmungen des Arbeits- und Sicherheitsschutzes inkl. der Umweltschutzvorschriften so einzuhalten, daß die Verletzungsgefahr der beteiligten Mitarbeiter oder die Möglichkeit der Umweltbeschädigung auf Minimum redu-ziert wird.